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11. November 2013
Redaktion
Vereinbarung für Verfahrensablauf liegt vor

Vorhang auf für die Präqualifizierung

(MTD 5/2010) Der GKV-Spitzenverband hat sich mit den am Entscheidungsprozess beteiligten Leistungserbringer-Verbänden aus dem Hilfsmittelbereich auf den Vertragstext für die Präqualifizierung (PQ) geeinigt. Am 29. März hat der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes den Vertrag freigegeben bzw. unterzeichnet. Anfang April erhielten die Verbände den Vertrag zur Unterzeichnung. Nach dem der MTD-Redaktion vorliegenden Vereinbarungstext ist die Präqualifizierungsbestätigung grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Spätestens sechs Monate vor Ablauf muss die Verlängerung beantragt werden. In der 34 Seiten umfassenden Vereinbarung werden u. a. geregelt: Verfahren zur Benennung als PQ-Stelle, Antragsverfahren der Leistungserbringer für die Präqualifizierung, Rücknahme bzw. Beendigung der Präqualifikation, Leistungspakete und Entgeltregelung für PQ-Stellen, Beschwerdeordnung bzw. Beschwerdestellen der PQ-Stellen.

Übergangsfrist soll verlängert werden

In einem MTD-Interview sagte Carla Grienberger, Leiterin des Referats Hilfsmittel beim GKV-Spitzenverband, dass die bisherige Übergangsfrist (30. Juni 2010), bis zu der eigentlich alle Leistungserbringer präqualifiziert sein sollten, wohl verlängert werde. Zunächst hatte es geheißen, dass nur bis 30. Juni grundsätzlich alle Leistungserbringer, die am 31. März 2007 zur Versorgung zugelassen waren, als geeignete Vertragspartner der Krankenkassen gälten. Die PQ-Bestätigung ist zwar Voraussetzung, um als Vertragspartner der Krankenkassen in Betracht gezogen zu werden, führt aber nicht automatisch zum Vertrag. Außerdem kann ein Leistungserbringer auch ohne PQ Vertragspartner werden, muss seine Eignung dann jedoch im Einzelfall vor Vertragsschluss jeweils nachweisen.

Zu den maßgeblichen Spitzenorganisationen, mit denen die Vereinbarung ausgehandelt wurde, zählen u. a.: Arbeitsgemeinschaft Orthopädieschuhtechnik, Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, Bundesverband Medizintechnologie, Deutscher Apothekerverband, Fachvereinigung Medizin Produkte, Spectaris, Verband CPM Therapie, Zentralverband Gesundheitshandwerk Orthopädieschuhtechnik. Sobald die ersten Verbände unterschrieben haben, erhalten die potenziellen Präqualifizierungsstellen die Vertragsinhalte mitgeteilt, die Grundlage für das PQ-Verfahren sind. Einige interessierte Firmen hätten bereits entsprechendes Interesse angemeldet. Diese Stellen bräuchten nun Zeit, um ihre Infrastruktur für das Verfahren aufzubauen.  Parallel dazu laufen, so Grienberger, die Gespräche zwischen GKV-Spitzenverband und Verbandsvertretern weiter, um die inhaltlichen Empfehlungen für die vier definierten Versorgungsbereiche zu erarbeiten und zu verabschieden. Eine weitere Verhandlungsrunde fand hierzu am 12. April in Berlin statt.

Eine Präqualifizierung ist grundsätzlich für Betriebsstätten und Filialen eines Unternehmens in einem Verfahren möglich. Das Ergebnis des PQ-Verfahrens wird vom GKV-Spitzenverband in ein Verzeichnis eingetragen, das den Krankenkassen zur Verfügung steht. Firmen müssen später eintretende Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der PQ-Stelle mitteilen. Dazu zählen u. a.:

  • Wechsel des Inhabers, fachlichen Leiters oder Standortes
  • maßgebliche räumliche Änderungen
  • Erweiterung des Leistungsspektrums
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Angemessene Entgelte

Die PQ-Stellen sind ebenso zur Neutralität verpflichtet wie ggf. beauftragte externe Stellen. Deshalb dürfen auch Leistungserbringer und deren Organisationen nicht selber PQStelle sein. Die Höhe der Entgelte für die Präqualifizierung darf „nicht unangemessen“ sein, muss mit anderen Stellen vergleichbar sein und im Internet veröffentlicht werden. Es könnten sogar Obergrenzen festgeschrieben werden. Möglich sind Entgelte für:

  • Grundleistungen
  • weitere Versorgungsbereiche
  • Betriebsbegehungen
  • außergewöhnliche Leistungen
  • Folgepräqualifizierung
  • Änderungen

Klar beschrieben ist in den Vereinbarungen, wie die Anträge der Leistungserbringer zu behandeln sind. So müssen die PQ-Stellen den Antrag des Leistungserbringers innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseingang auf Vollständigkeit prüfen. Innerhalb von acht Wochen nach Vorlage der vollständigen und widerspruchsfreien Unterlagen je Versorgungsbereich oder Teilbereich muss eine schriftliche Bestätigung erteilt werden.

Zügiges Beschwerdeverfahren

Dem Beschwerdeverfahren kommt laut Vertragstext eine entscheidende Rolle zu. Denn der Ausgang des Präqualifizierungsverfahrens habe für die Leistungserbringer eine „sehr hohe wirtschaftliche Bedeutung“, weil sie dadurch ihre Eignung gegenüber den Krankenkassen nachweisen können. Durch das Beschwerdeverfahren könnte die Zahl von gerichtlichen Streitfällen klein gehalten und eine rasche Klärung herbeigeführt werden. Eng bemessen sind deshalb die entsprechenden Fristen: Beschwerden müssen spätestens vier Wochen nach Erhalt der Entscheidung eingereicht werden, abgeschlossen werden muss das Beschwerdeverfahren innerhalb von sechs Wochen nach Eingang.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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