Folgen Sie uns
Foto: Gerd Altmann/Pixaba

Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so sollen dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen gelten.
Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Maßnahmen, mit denen Kontakte deutlich reduziert werden sollen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten § 28b Infektionsschutzgesetz zu finden. Dies sind in erster Linie die Maßnahmen, die bereits zwischen den Ländern und dem Bund zur Notbremse vereinbart wurden.
Sanitätshäuser bleiben weiter geöffnet
Was die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote angeht, gelten weiterhin Ausnahmen. Weiter geöffnet bleiben neben den Sanitätshäusern im Gesundheitssektor auch Apotheken, Optiker und Hörgeräteakustiker. Geknüpft ist diese Erlaubnis allerdings an die Einhaltung folgender Bedingungen:
* Der Verkauf von Waren darf nicht über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen.
* Für die ersten 800 qm Gesamtverkaufsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 qm Verkaufsfläche.
* Oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm gilt eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche
* Unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse muss es den Kundinnen und Kunden grundsätzlich möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten
* In geschlossenen Räumen muss jede Kundin und jeder Kunde jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.
 
© MTD-Verlag 2021
 

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben