Für Sanitätshäuser immer wichtiger
Grundlage bildet ein Hygieneplan, der Grundsätzliches abbilden muss. Diesen hängt man im Übrigen nicht einfach irgendwo an die Wand, so Dr. Hanitzsch. Vielmehr sollte er als ein Nachschlagewerk aufgebaut sein, das alle für das Thema relevanten Dokumente enthält.
Wie umfangreich ein solcher Hygieneplan in letzter Konsequenz ist, zeigt die Latte an Einzelpunkten, die darin aufgehen: u. a. Kontaktdaten für Notfälle, Gefährdungsbeurteilung, Händehygiene, Flächendesinfektion, Reinigung und Desinfektion von Hilfsmitteln, Schutzmaßnahmen zur Personalhygiene, Desinfektionsplan für jeden Raum, Abfallkonzept, Sicherheitsdatenblätter zu den verwendeten Desinfektionsmitteln und Dokumentation zur Mitarbeiterschulung.
Hinzu kommen mit Blick auf Hilfsmittel SOPs (Standardarbeitsanweisungen) zu Punkten wie Entgegennahme, Zwischenlagerung, Reinigung und Trocknung, Desinfektion, Prüfung auf Sauberkeit/Unversehrtheit, Pflege/Instandsetzung, Funktionsprüfung, Verpackung/Kennzeichnung/Freigabe, beispielsweise von Rollstühlen.
In einem Anhang sollten schließlich noch alle relevanten Dokumente aufgeführt werden, wie beispielsweise die RKI-Empfehlungen „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ oder „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“.
Gefährdungsbeurteilung
Wichtig ist bei der Gefährdungsbeurteilung laut Dr. Hanitzsch, dass die diversen Arbeitsabläufe, wie z. B. die Aufbereitung von Hilfsmitteln, präzise betrachtet und erfasst werden. So müssen für jeden einzelnen Arbeitsgang entsprechende Schutzmaßnahmen formuliert werden.
Desinfektionsplan
Der Desinfektionsplan enthält u. a. die vorgesehenen Desinfektionsmaßnahmen, die zu verwendenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie deren anzuwendende Konzentrationen und Einwirkzeiten. Hinzu kommen Angaben zum jeweiligen Zeitpunkt der Desinfektion, der persönlichen Schutzausrüstung des Anwenders sowie die Benennung des Durchführenden/Verantwortlichen. Hanitzsch rät dazu, diesen Desinfektionsplan einmal pro Jahr zu aktualisieren.
Hautschutzplan
Der Hautschutzplan muss vom Arbeitgeber erstellt und vorzugsweise im Mitarbeiterbereich ausgehängt werden. „Gesundheitsämter und Berufsgenossenschaft achten hier darauf“, mahnte er. Gleichzeitig müssen die Mitarbeiter zu diesem Punkt regelmäßig unterwiesen werden. Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel muss der Arbeitgeber kostenlos bereitstellen.
Kenntnisnahmen
Ganz entscheidend ist hier laut Hanitzsch, dass jeder Mitarbeiter den Hygieneplan, der im Übrigen eine Dienstanweisung sei, „gelesen, verstanden und unterschrieben“ hat. Wenn ein Unfall passiert, komme das Gesundheitsamt und suche nach den entsprechenden Unterlagen.
Nachweise zu führen sind zudem zur letzten Aktualisierung des Hygieneplans (1 × pro Jahr), zur letzten Schulung/Unterweisung (1 × pro Jahr), zur Belehrung nach Biostoffverordnung § 14 (regelmäßig), zur letzten Überprüfung der Desinfektionsmittel innerhalb der Substitutionsverpflichtung gem. §§ 4, 7 Biostoffverordnung (1 × pro Jahr) sowie zur Mitarbeitereinweisung in die Hilfsmittelaufbereitung (mind. alle zwei Jahre).
Schulungen/Unterweisungen
Schulungen/Unterweisungen der Mitarbeiter im Rahmen des Hygieneplans sind jährlich durchzuführen. Inhaltlich geht es u. a. um den Umgang mit MRSA oder mit infektiösen Patienten/Medizinprodukten (Thema Eigenschutz), das Üben des An- und Ablegens der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), die regelmäßige Unterweisung im Bereich Händehygiene (u. a. Einsatz der Fluoreszenz-Methode), die Belehrung nach Biostoffverordnung gem. § 4, die Einweisung in den Umgang mit Desinfektionsmitteln, da hier verschiedene Wirkbereiche (Stichwort „Eiweißfehler“) auftreten, sowie die Belehrung zum Umgang mit Hilfsmitteln bzw. deren Aufbereitung.
Hilfsmittelaufbereitung
Für eine fachgerechte Aufbereitung von Hilfsmitteln sind entsprechende bau-liche und räumliche Gegebenheiten nötig. Die Hilfsmittelaufbereitung ist gem. § 8 Abs. 1 MPBetreibV „[…] mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen, […]“. Da Hilfsmittel Medizinprodukte sind, kommt hier die MPBetreibV zum Tragen, so Hanitzsch.
So sind beispielsweise die Aufbereitungsverfahren Reinigung und Desinfektion bei Duschstühlen, Rollatoren, Pflegerollstühlen, Standardrollstühlen und Pflegebetten obligatorisch. Die entsprechenden Nachweise für die fachlich richtige Durchführung der Aufbereitung müssen parat liegen.
Qualifikation der Mitarbeiter
„Wer desinfiziert und/oder Medizinprodukte aufbereitet, muss zumindest sachkundig sein.“ Dr. Hanitzsch verwies auf die entsprechenden Forderungen, wie sie in der MPBetreibV § 8 Abs. 4, in der TRBA 250 Abs. 1.1.; 1.4; 4.1.10., der EK-Med der ZLG (Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten) Abs. 13 formuliert sind. Die entsprechenden Schulungsnachweise für die Medizinprodukteaufbereitung und die Durchführung einer sachgerechten Desinfektion fordern die Gesundheitsämter bei ihren Begehungen.
Bei Krankenschwestern und Sanitätern, also medizinischem Personal, könne man im Prinzip von der entsprechend vorliegenden Sachkenntnis ausgehen. Branchenfremde wiederum müssten aber auf jeden Fall einen Nachweis zur Sachkunde für Medizinprodukteaufbereitung (im Sanitätshaus) sowie für die Flächendesinfektion (im Sanitätshaus) auf Nachfrage vorlegen können.