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Foto: BIV-OT/Gremm

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1) Anerkennung als systemrelevanter Versorgungsbereich
Leistungserbringer benötigten rechtssicheren Zugang zu den ambulanten und stationären medizinischen, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie zu persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Schnelltests und Impfstoff. Eine ausdrückliche Anerkennung als systemrelevanter Versorgungsbereich auf allen Ebenen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Einbindung in Unterstützungsmaßnahmen seien unabdingbar. Dazu zähle die Übernahme der PSA-Kosten. Zudem sollten Gesundheitshandwerk und Hilfsmittelleistungserbringer künftig in die Strukturen der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens eingebunden und an Entscheidungen über Versorgungsplanung und -gestaltung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beteiligt werden.
2) Transparente Versorgungsstandards durch Leitverträge
Trotz Heil- und Hilfsmittelversorgungs- (HHVG) sowie Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nutzten einzelne Krankenkassen die Möglichkeit, nach wie vor Einzelverträge abschließen zu können, um „unzulässige Open-House-Konstruktionen mit Preisdiktat zulasten der Versorgungsqualität durch die Hintertür zu etablieren“. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Aufsichtsbehörde bestätige diese mangelhafte Umsetzung des gesetzgeberischen Willens. „Für eine flächendeckende, wohnortnahe, qualitätsgesicherte, transparente und wirtschaftliche Versorgung unabhängig von Einzelinteressen gilt es deshalb, den Abschluss von Leitverträgen durchzusetzen“, so das Dossier. Damit wären die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Vertragsverhandlungen ausschließlich mit den maßgeblichen Spitzenverbänden oder maßgeblichen sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer zu führen.
3) Effektive und valide Digitalisierung
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen werde ohne frühzeitige Einbindung der Hilfsmittelversorgung Stückwerk bleiben. Der Referentenentwurf zum Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) stelle hier richtige Weichen. Bislang sei die Anbindung aller Leistungserbringer an die elektronische Patientenakte (ePA) aber nur unzureichend umgesetzt. Gerade vor dem Hintergrund einer interdisziplinären Versorgung sei aber entscheidend, den Lese- und Schreibzugriff auf alle für die Hilfsmittelversorgung relevanten Versicherteninformationen in der ePA gesetzlich zu verankern. Zudem seien Versuche zu unterbinden, das Recht der Versicherten auf die freie Wahl des Leistungserbringers auszuhebeln: Das Makelverbot (§ 33 Abs. 6 SGB V und § 7 Abs. 3 Hilfsmittel-Richtlinie) sei auch in digitalen Strukturen durchzusetzen.
4) Weniger Bürokratie bei der Präqualifizierung
Das Vorgehen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), der „Aufsicht“ über die Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen), gehe über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und schaffe unnötige Bürokratie. So würden zusätzlich zu den Betriebsbegehungen, welche die PQ-Stellen bei Erst- bzw. Folgepräqualifizierung der Leistungserbringer durchführen, weitere Begehungen alle 20 Monate festgesetzt. Dies überschreite das Maß des Notwendigen. Erforderlich sei deshalb, die Arbeit der PQ-Stellen wieder auf die gesetzlichen Vorgaben bzw. die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zu beschränken.
Das ganze Dossier “Wir versorgen Deutschland” ist online abrufbar.
 
© MTD-Verlag 2021
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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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