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24. März 2020
Redaktion

Erleichterte Hilfsmittelversorgung in der Corona-Krise

(MTD/24.3.2020) Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Corona-Krise abgegeben.
Foto: WavebreakmediaMicro/Fotolia

Ziel ist es, die Versorgung zu erleichtern und aufrechtzuerhalten, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und die drängenden Fragen zu klären. Die Empfehlungen sind mit den Kassenartenvertretern abgestimmt und den Krankenkassen mit der Bitte um Beachtung zur Verfügung gestellt worden. Sie gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020 und sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes (Kurzlink: https://bit.ly/3ba9wJS) bekanntgemacht. Sie können künftig ergänzt und angepasst werden. Um persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern zu vermeiden, können Hilfsmittel vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt z.  B. zur Anpassung nicht zwingend erforderlich ist. Beratungen oder Einweisung in den Hilfsmittelgebrauch können telefonisch, per E-Mail, Video oder digitale Medien erfolgen, soweit dies vertretbar ist (z. B. müssen lebenserhaltende Systeme vor Ort erläutert und eingestellt werden). Auf die Unterschrift durch Versicherte (Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc.) kann bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt verzichtet werden. Der Leistungserbringer oder die zustellende Person unterzeichnet die Dokumente an Stelle der Versicherten und macht deutlich, dass dies aufgrund der Pandemie notwendig war. Sofern vertragliche Lieferfristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (z. B. Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen beim Versicherten oder Leistungserbringer), sieht die Krankenkasse von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab. Dies gilt auch für die nicht fristgerechte Erfüllung von Wartungen oder sicherheitstechnischen Kontrollen. Ferner trifft dies auf Fristen zu, binnen derer nach erteilten Genehmigungen zu versorgen ist. Mehrmonatslieferungen anstelle vertraglicher Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln akzeptiert, sofern es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung muss die Verordnung jedoch vorgelegt werden. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde. Dies gilt auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibt bestehen. Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits von der Krankenkasse genehmigt oder Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde. Die Prüfung der Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt, selbst wenn dies vertraglich geregelt ist.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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