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Die Ausführungen gelten für alle Verträge, in denen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehr­wertsteuer) vereinbart sind. Anwendung findet der FAQ-Katalog zudem bei Bruttopreisvereinbarungen, in denen vertraglich eine Anpassung an den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz vereinbart ist.
Kauf/WiedereinsatzMaßgeblich für die Entstehung der Umsatzsteuer ist, wann die Leistung ausgeführt wird, also der Zeitpunkt der Leis­tungserbringung (Tag der Abgabe des Hilfsmittels, ggf. nach erfolgter Anpassung zum Beispiel bei Bandagen, Hörgeräten, orthopädischen Schuhen). Eine Leistung gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger (die Krankenkasse bzw. der Versicherte) die Verfügungs­macht über das Produkt erhält. Dies gilt auch für Instandhaltungen (Wartungen) und Instandsetzungen (Reparaturen). Für alle vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführten Versorgungen ist der dann gültige Steuersatz von 16 Prozent bzw.