Folgen Sie uns
Foto: Falko Matte/Fotolia

Hintergrund: Die Kassen sind mit dem Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) verpflichtet worden, die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer zu überwachen. Das vorgesehene Qualitätssicherungskonzept soll eine kontinuierliche Prüfung ermöglichen. Inhaltlich geht es u. a. um den Umfang der Dokumentation und die Definition der Übermittlungsmodalitäten. In diesem Zusammenhang teilte der Bundesinnungsverband Orthopädie-Technik mit, dass im Zuge dieser Zusammenarbeit die Vorgabe des OT-Vertrages der Barmer und der TK, die Bestätigung über die Durchführung der Beratung gemäß § 127 Abs. 5 SGB V als abrechnungsbegründende Unterlage beizufügen, weiterhin bis auf Widerruf ausgesetzt bleibe. Selbstverständlich müssten die Betriebe aber gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen beraten und dies auch dokumentieren.
Copyright: MTD-Verlag 2020, Foto: Falko Matte/Fotolia
Dieser Artikel erschien im wöchentlichen Branchen-Informationsdienst MTD-Instant (MTD-Verlag).
Hier Probe-Abonnement MTD-Instant bestellen.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben