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Hilfsmittelversorgung: BAS mahnt Abschluss flächendeckender Verträge im Verhandlungsweg an / Foto: BAS

Einzelfallversorgung nur ausnahmsweise
Das BAS betont, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, „in erster Linie Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V im Verhandlungswege zu schließen, sie dürfen nur ausnahmsweise auf Einzelfallversorgungen nach § 127 Abs. 3 SGB V zurückgreifen“. Das BAS verweist in diesem Zusammenhang auf ein von der Behörde entwickeltes Konzept zur flächendeckenden Prüfung der Hilfsmittelversorgung“. Dabei werde u. a. auch ermittelt, ob die Krankenkassen ihrer Verpflichtung zum flächendeckenden Abschluss von Hilfsmittelverträgen sowie zur Überprüfung ihrer Leistungserbringer im Rahmen von Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen nachgekommen sind.
Das BAS weist im Tätigkeitsbericht zudem darauf hin, dass man im Einzelfall Verträge anfordere, um diese im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalte für Verhandlungsverträge nach § 127 Abs. 1 SGB V zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen soll laut BAS bis Jahresende vorliegen und in einem Sonderbericht veröffentlicht werden.
 
© MTD-Verlag 2021
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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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