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7. Juli 2021
Redaktion

GVWG: Änderungen bei Verordnung von Hilfsmitteln

(MTD 9.7.2021) Pflegefachkräfte können künftig im Rahmen ihrer Leistungserbringung konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel-Versorgung abgeben.
Foto: Kzenon/Fotolia
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Das am 11. Juni vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) enthält detaillierte Änderungen des SGB XI, die künftig auch Pflegefachkräften mehr Verordnungshoheit im Rahmen der Hilfs- und Pflegehilfsmittel-Versorgung zusprechen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick: 1) Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach § 36, nach den §§ 37 und 37c SGB V sowie der Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel-Versorgung abgeben. 2) Wird ein Pflegehilfsmittel von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 SGB V vermutet. 3) Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. 4) Einer ärztlichen Verordnung gem. § 33 Abs. 5a SGB V bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. 5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Dezember 2021 in Richtlinien fest, in welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende Pflegefachkraft verfügen soll.6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 vorzulegen. 7) Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen wurde, hat die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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