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11. November 2013
Redaktion

Entspannung beim Bestandsschutz – Fünfjährige Berufspraxis a

Entspannung beim Bestandsschutz – Fünfjährige Berufspraxis anerkannt
(6.5.13) Der GKV-Spitzenverband hat die Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2013 neu gefasst. In diesen Empfehlungen werden die im Gesetz allgemein beschriebenen Anforderungen an die räumliche, technische und fachliche Eignung bzw. Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer konkretisiert. Die Fortschreibung erfolgte unter Beachtung eines Urteils vom Bundessozialgericht vom 21. Juli 2011 (AZ: B 3 KR 14 / 10 R), in dem zum Anforderungsniveau an die Qualifikation der Leistungserbringer rechtliche Klarstellungen erfolgt sind (Urteil zu Stoma-Therapeuten in Hilfsmittelverträgen).
Des Weiteren wurden die in den Empfehlungen definierten allgemeinen, organisatorischen, räumlichen und sachlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Anregungen von Krankenkassen, Branchenvertretern sowie Patientenvertretungen überarbeitet und bedarfsweise um Konkretisierungen zur unmissverständlichen Umsetzung der Empfehlungen ergänzt. Von besonderer Bedeutung dürfte hierbei für die Branche sein, dass in diversen Versorgungsbereichen – wie seinerzeit in den Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 2. Mai 1991 für die Zulassungsgruppe 2 – wieder auf die fünfjährige Berufspraxis ohne einschlägige Berufsausbildung abgestellt wird. Konkret geht es um folgende Bereiche: 01A Milchpumpen, 01B Sekret-Absauggeräte, 01C Hilfsmittel zur Wunddrainage, 01D Absaugkatheter, 02A Anziehhilfen, 03A Spülsysteme, 03B Spritzen, 03D elektrisch betriebene Spülsysteme, 04A Badewannenlifter, 04B Badewannensitze, 05A Bandagen, 05B Bandagen, 08A Stoßabsorber, 09A Elektrostimulationsgeräte, 10A Gehgestelle, 14D Aerosol-Inhalationsgeräte, 15A Inkontinenzhilfen, 15B Elektronische Messsysteme, 16B Signalanlagen für Gehörlose, 17A medizinische Kompressionsstrümpfe, 17B medizinische Kompressionsstrümpfe, 18B Toilettenstühle, 19B Krankenpflegeartikel, 20E Sitzringe, 21B Messgeräte, 22A Umsetz- und Hebehilfen, 23A Orthesen, 24C  Brustprothesen, 29A Stomaartikel, 33A Toilettenhilfen, 99A Kopfschutzhelme, 99C Erektionsringe, 99D Vakuum-Erektionssysteme, 99E Vaginaltrainer, 99F Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase.
Damit werden die sich aus der Beendigung des Bestandsschutzes zum Jahresende 2013 ergebenden Auswirkungen deutlich abgemildert. Angesichts der Komplexität der Empfehlungen und der Detailtiefe konnten, laut Spitzenverband, noch nicht alle Fragestellungen abschließend geklärt werden. Es sei deshalb beabsichtigt, etwa im Herbst 2013 eine weitere Fortschreibung durchzuführen.
Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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