Folgen Sie uns
2. April 2020
Redaktion

Einfachere Verschreibung von Hilfsmitteln

(MTD/2.4.2020) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Hilfsmittel-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung aufgrund der Corona-Krise befristet bis 31. Mai 2020 geändert.
Foto: BVMed
Foto: BVMed

Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie

Durch die Änderungen der Hilfsmittel-Richtlinie aufgrund der Corona-Krise können Krankenhaus-Ärzte im Rahmen des Entlassmanagements den Hilfsmittelbedarf von 14 Tagen verordnen (§ 6a). Bisher waren es sieben Tage. Damit soll Rechnung getragen werden, dass bei Erfordernis ein zusätzlicher Besuch einer Arztpraxis vermieden werden kann.Weiter wird die bisherige Frist von 28 Kalendertagen innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach der Verordnung aufgenommen wird, ausgesetzt (§ 8 Abs. 2, Satz 1).Schlussendlich können Folgeversorgungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und dem Versicherten postalisch zugeschickt werden. Die Änderungen der Hilfsmittel-Richtlinie sind unter dem Kurz-Link https://bit.ly/3dBjkOY im Internet abrufbar.

Porto wird rückerstattet

Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) werden die Ärzte auch finanziell entlastet. Für den Postversand bestimmter Hilfsmittelrezepte werden Ärzten befristet bis 30. Juni 2020 bis die Portokosten erstattet. Konkret geht es um Hilfs- und Verbandmittel, die auf Muster 16 verordnet werden.Grund ist der gestiegene Bedarf für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal nur ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist dann nicht erforderlich.

Empfehlungen für Hilfsmittel-Versorger

Erleichterungen gibt es auch für die Leistungserbringer im Hilfsmittel-Bereich. Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen mit Gültigkeit bis 31. Mai veröffentlicht, um die Versorgung aufrechtzuerhalten (Kurzlink: https://bit.ly/3ba9wJS):Um persönliche Kontakte zwischen Versicherten und Leistungserbringern zu vermieden, können Hilfsmittel vorrangig per Versand an die Versicherten abgegeben werden, sofern ein persönlicher Kontakt z. B. zur Anpassung nicht zwingend erforderlich ist. Beratungen oder Einweisung in den Hilfsmittelgebrauch können telefonisch, per E-Mail, Video oder digitale Medien erfolgen. Auf die Unterschrift durch Versicherte kann bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt verzichtet werden. Unterzeichnen kann auch die zustellende Person.Sofern vertragliche Lieferfristen nicht eingehalten werden können, sieht die Krankenkasse von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab. Dies gilt auch für die nicht fristgerechte Erfüllung von Wartungen oder sicherheitstechnischen Kontrollen. Ferner trifft dies auf Fristen zu, binnen derer nach erteilten Genehmigungen zu versorgen ist.Mehrmonatslieferungen anstelle vertraglicher Lieferzyklen werden bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln akzeptiert.Nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen können im Ermessen des Leistungserbringers auch ohne Vorliegen einer vertragsärztlichen Verordnung begonnen werden. Für die Abrechnung muss die Verordnung jedoch vorgelegt werden. Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde.Auf eine Folgeverordnung wird bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln verzichtet, sofern die Erstversorgung bereits genehmigt ist. Auch für Verbrauchsmaterial für Hilfsmittel (z. B. für Beatmungs- und Sauerstoffgeräte) und für benötigten Sauerstoff wird auf Folgeverordnungen verzichtet.Die Prüfung der Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Verordnung erfolgen muss, wird ausgesetzt.Verordnungen, die per Fax übermittelt werden, werden im Abrechnungsprozess als Original anerkannt.Wenn eine Verordnung im Krankenhaus ausgestellt wurde, wird für die Weiterversorgung nach der Entlassung keine Verordnung eines niedergelassenen Arztes verlangt. Die Krankenhausverordnung hat den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung.Vertraglich vereinbarte Fristen, in denen eine Abrechnung spätestens einzureichen ist, werden bis Ende November ausgesetzt.Die Krankenkassen machen die Berechtigung zur Versorgung bei bestehenden Verträgen nicht von einer zeitlich evtl. nicht rechtzeitig vorliegenden Folge-Präqualifizierung abhängig.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben