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18. Juni 2020
Redaktion

BSG schränkt Genehmigungsfiktion ein

Hilfsmittelversorgung
(MTD/18.6.2020) Über Jahre bestätigte der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) die Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln. Nun schränkte das Gericht diesen Grundsatz überraschend ein.
Foto: electriceye/Fotolia
Foto: electriceye/Fotolia

Nach dem Patientenrechtegesetz aus dem Jahre 2013 müssen die gesetzlichen Krankenkassen über Versicherten-Anträge innerhalb von drei bzw. fünf Wochen bei einem notwendigen Gutachten entscheiden. Wird diese Frist versäumt, tritt die Genehmigungsfiktion ein. Das heißt: Die Leistung gilt als genehmigt wie beantragt. Die Leistungsgemeinschaft Rehakind e. V. begrüßt diese Regelung vor allem im Hinblick auf eine schnelle, altersgerechte Hilfsmittelversorgung von Kindern. Diese Genehmigungsfiktion bestätigte der 1. Senat des Bundessozialgerichts über Jahre.
In einem Urteil vom 26. Mai (B 1 KR 9/18 R) gab das Gericht diesen Grundsatz aber zu Lasten der Patienten auf. Die Möglichkeit der Selbstbeschaffung durch Genehmigungsfiktion gilt nur bis die Krankenkasse eine Entscheidung zum Antrag trifft, selbst wenn diese nicht fristgemäß getroffen wird.
Rehakind-Vorsitzender Rechtsanwalt Jörg Hackstein weist darauf hin, dass die Patienten nun ein Hilfsmittel zwischen Fristablauf und verspäteter Entscheidung der Kasse auf eigene Rechnung anschaffen müssen, um die Genehmigungsfiktion nutzen zu können. Dies geschehe auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Gegebenenfalls werde nämlich erst in einem noch lang andauernden Widerspruchs- und Klageverfahren geklärt, ob die Anschaffung zu Recht erfolgte. Hackstein geht davon aus, dass nur wenige Familien dieses wirtschaftliche Risiko tragen werden, sofern sie für die Hilfsmittel überhaupt in finanzielle Vorleistung gehen können. Damit habe das BSG die Patientenrechte geschwächt.
Auch die RehaVital und der Sozialverband VdK kritisierten dieses Urteil und forderten den Gesetzgeber zu einer Klarstellung der Genehmigungsfiktion auf.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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