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Bei gleichzeitiger Abgabe von Rollstuhl und Antrieb gilt der ermäßigte Mehrwertsteuer-Satz. Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Darauf weist die Barmer in ihrem Hilfsmittel-Newsletter hin. Elektrische Antriebe wie Rollstuhlzug-, Rollstuhlschubgeräte, Aufsteck-, restkraftunterstützende Greifreifen-, Radnabenantriebe etc. werden jedoch grundsätzlich mit dem vollen Mehrwertsteuersatz berechnet.
Keine Ausnahmeregelung bei Abgabe von Antrieb in Einheit mit Rollstuhl
Im Rahmen des Vertragscontrollings sei der Kasse aufgefallen, dass die Ausnahmeregelung bei der Abgabe als Einheit mit dem Rollstuhl häufig nicht berücksichtigt werde.
 
© MTD 2022
 
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