Folgen Sie uns
6. September 2022
Redaktion
Medizintechnik-Fachhandel

Abmahngefahr beim Online-Verkauf von Desinfektionsmitteln

Wenn Medizintechnik-Fachhändler Desinfektionsmittel über einen Online-Shop verkaufen, droht das Risiko einer Abmahnung. Auch der Verband ZMT weist darauf hin.
Abmahnung-Schild
Foto: Dan Race/Fotolia
In den Online-Shops von Medizintechnik-Fachhändlern droht eine Abmahn-Falle.

Demnach hat die Zentralvereinigung medizin-technischer Fachhändler, Hersteller, Dienstleister und Berater e.V. verstärkt Hinweise von Mitgliedern erhalten, die zunehmend Ziel wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen werden. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Bastian Reuter aus der Kanzlei Hackstein Reuter Rechtsanwälte in Dortmund gibt die ZMT Antworten auf die drängendsten Fragen, die sich aus § 68 Abs. 8 AMG (Arzneimittelgesetz) für Fachhändler ergeben. Ein ausführlicher MTD-Bericht befindet sich hier.

1. Einzelhandel: Die Pflichten aus § 68 Abs. 8 AMG (Anzeige und Versandhandelslogo) richten sich ausschließlich an den Verkauf im Einzelhandel. Bei einem B2B-Shop sind diese Pflichten nicht gegeben. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf ein etwaiges Abmahnungsrisiko, dass der B2B-Shop nicht den Eindruck erweckt, dass auch Endverbraucher im Einzelhandel bestellen können. Ist dies unklar, können auch reine B2B-Shops in die Gefahr einer gerechtfertigten Abmahnung kommen. Ein ausschließlicher B2B-Verkauf muss deutlich als solcher gekennzeichnet sein.

2. Zuständige Behörde: Die zuständige Behörde im Sinne von § 68 Abs. 8 AMG ist in jedem Bundesland auf der Grundlage von Landesverordnungen unterschiedlich geregelt. Unternehmen sollten sich jedoch bei der für ihren Sitz zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde danach erkundigen, ob diese auch zuständig für die Anzeige nach § 68 Abs. 8 AMG ist. Dies kann im Einzelfall auch eine andere Landesbehörde sein.

3. Desinfektionsmittel zur Wundheilung: Desinfektionsmittel zur Wundheilung, die über eine eigene Arzneimittelzulassung verfügen, sind vorrangig betroffen, da in diesem Fall die Aufmachung und Bewerbung für die Produkte nicht entscheidend sind. Es handelt sich in jedem Fall um Arzneimittel. Auch sonstige Desinfektionsmittel (Biozide) können jedoch unter Umständen zu einer Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 68 Abs. 8 AMG führen, wenn diese aufgrund fehlerhafter Deklaration im Einzelfall ein sogenanntes „Präsentationsarzneimittel“ sind.

4. Abmahnkosten: Besteht der Verdacht, dass es sich bei einem abmahnenden Unternehmen um eine „Abmahnfalle“ handelt, kann man im Einzelfall durchaus in Betracht ziehen auch eine berechtigte Abmahnung unter Hinweis auf deren Missbräuchlichkeit nach § 8c UWG im Hinblick auf die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zurückzuweisen und den Gegner mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch für die eigenen Anwaltskosten zu konfrontieren. Ein solches Vorgehen führt jedoch, unabhängig von der Frage, ob es sich um eine missbräuchliche Abmahnung handelt, regelmäßig zu einem erheblichen Kostenrisiko auf Seiten des abgemahnten Unternehmens.

Online-Shops überprüfen

Die ZMT rät, die Online-Shops zu überprüfen und erforderliche Änderungen zeitnah vorzunehmen. Von Abmahnungen betroffene Händler sollten diese zudem anwaltlich prüfen lassen, da sich daraus weitere Schadensersatzansprüche ergeben könnten, die jedoch unbegründet sind. Einen ausführlichen Bericht zum Thema aus MTD Medizintechnischer Dialog, Ausgabe 5/22, lesen Sie hier.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben