Was ist eigentlich ein Hilfsmittel?
Der Anspruch von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) auf Versorgung mit Hilfsmitteln ist in den § 33 SGB V i. V. m. §§ 42, 47 SGB XI gesetzlich geregelt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Gesetz nennt als Beispiele Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel.
Hilfsmittel sind Gegenstände
Hilfsmittel sind demnach also Gegenstände (und Blindenführhunde) und keine therapeutischen Maßnahmen. Weitere Voraussetzung, um einen Gegenstand als Hilfsmittel zu qualifizieren, ist, dass der Gegenstand vom Versicherten getragen oder mitgeführt bzw. bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden kann. Typische Beispiele hierfür sind Rollstühle oder Orthesen.
Mobilitätshilfsmittel – ein Sonderfall?
Bei anderen Mobilitätshilfsmitteln wie Therapie(drei)rädern oder Liegedreirädern stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein solches Produkt auch zulasten der GKV von den Versicherten als Hilfsmittelversorgung gefordert werden kann.
Entscheidend zur Beantwortung dieser Frage ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmittel einerseits und den sogenannten Gebrauchsgegenständen andererseits. Denn Versicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit diese nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
Zweck, Funktion und Nutzung sind entscheidend
Die Beantwortung dieser Frage hängt im Einzelfall davon ab, ob das jeweilige Produkt seiner Konzeption nach den Zielen des Hilfsmittelanspruchs dient. Entscheidend sind also der Zweck, die Funktion und die Nutzung des Hilfsmittels. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Produkt für die speziellen Bedürfnisse kranker und behinderter Menschen entwickelt wurde.
So sind Therapie(drei)räder Hilfsmittel und keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, denn diese Produkte werden speziell für die Bedürfnisse kranker und behinderter Menschen entwickelt und auch ausschließlich von diesem Personenkreis genutzt.
Im Gegensatz dazu werden handelsübliche Liegeräder nicht für die Bedürfnisse von Kranken oder behinderten Menschen entwickelt und hergestellt. Zwar können diese Räder unter Umständen bei körperlichen Einschränkungen Erleichterung bieten, dies reicht aber nicht aus, um sie als Hilfsmittel zu bewerten.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben daneben auch Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (vgl. § 40 Abs. 1 SGB XI). Dies können sachliche Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Notrufsysteme sein, aber auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI sind fest mit dem Haus oder der Wohnung verbunden, d. h. sie können – anders als ein Hilfsmittel – beim Umzug nicht einfach mitgenommen werden. Das ist beispielsweise bei einem rollstuhlgerechten Umbau des Badezimmers der Fall.
Diese Maßnahmen sind gegenüber der Versorgung mit einem Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel nachrangig. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Ein weiterer Zuschuss kommt in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert. Ein Beispiel sind Umbaumaßnahmen, die bei der ersten Maßnahme noch nicht notwendig waren.
Für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung ist die Pflegeversicherung zuständig. Voraussetzung ist daher, dass Pflegebedürftigkeit besteht.
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