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Alte Empfehlungen gelten zunächst weiter
Der GKV-Spitzenverband informiert in einem Rundschreiben, wie die Krankenkassen nach dem Ende der Übergangsfrist gemäß § 126 Abs. 2 SGB V die Eignung von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereichprüfensollen, solange diese noch nicht präqualifiziert sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die ersten Präqualifizierungsstellen etwa im November 2010 ihre Tätigkeit aufnehmen werden. Zunächst gelten die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27. März 2007 so lange weiter, bis der GKV-Spitzenverband neue Empfehlungen abgegeben hat. Dies werde voraussichtlich im August 2010 erfolgen, sodass diese in den Präqualifizierungsverfahren direkt Anwendung finden. Für Leistungserbringer, die über eine kassenrechtliche Zulassung verfügten, galten die Voraussetzungen nach § 126 Abs. 2 bis zum 30. Juni 2010 als erfüllt. Der Ablauf dieser Frist berühre die Wirksamkeit zuvor geschlossener Verträge grundsätzlich nicht. „Da eine signifikante Anzahl an Präqualifizierungsverfahren bis Ende 2010 nicht abgeschlossen sein wird, sind beim Abschluss von neuen Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V oder im Falle von Einzelvereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGBV jeweils individuelle Eignungsprüfungen erforderlich“, so der Spitzenverband.
Sind der Krankenkasse die Leistungserbringer jedoch bekannt (z. B. aufgrund einer Zulassung nach § 126 SGB V a. F. oder einer Abgabeberechtigung) und haben sich diese Leistungserbringer in früheren Geschäftsbeziehungen als zuverlässig und leistungsfähig erwiesen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband, von der Anforderung einzelner Eignungsnachweise abzusehen, solange sich das PQ-Verfahren noch in der Aufbauphase befindet. Diese werde mindestens bis zum 1. Quartal 2011 andauern. Informationen sollten im Einzelnen nur gefordert werden, wenn der Leistungserbringer nicht bekannt ist oder sich die Gegebenheiten beim Leistungserbringermaßgeblich geändert haben.
Bestandsschutz für 3 Jahre
Sofern die fachlichen Anforderungen ausgeweitet wurden, habe der Spitzenverband eine Bestandsschutzregelung in die Empfehlungen aufgenommen, damit sich die Unternehmen auf die neuen Gegebenheiten einstellen können. Damit sollen Abweichungen zwischen den neuen und den bisherigen inhaltlichen Anforderungen überbrückt werden. Der Bestandsschutz läuft drei Jahre ab Inkrafttreten der neuen Empfehlungen nach § 1