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11. November 2013
Redaktion

Update zur Präqualifizierung

(MTD 8/2010) Der GKV-Spitzenverband hat imInternet eine umfangreiche Informationsplattform zum Präqualifizierungsverfahren eingerichtet. Darin sind die Grundlagen für Leistungserbringer sowie Präqualifizierungsstellen kompakt erläutert. Zahlreiche Dokumente stehen zum Herunterladen zurVerfügung:www.gkv-spitzenverband. de / Versorgungsbereiche / Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel / Präqualifizierung.

Alte Empfehlungen gelten zunächst weiter

Der GKV-Spitzenverband informiert in einem Rundschreiben, wie die Krankenkassen nach dem Ende der Übergangsfrist gemäß § 126 Abs. 2 SGB V die Eignung von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereichprüfensollen, solange diese noch nicht präqualifiziert sind. Demnach ist davon auszugehen, dass die ersten Präqualifizierungsstellen etwa im November 2010 ihre Tätigkeit aufnehmen werden. Zunächst gelten die Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27. März 2007 so lange weiter, bis der GKV-Spitzenverband neue Empfehlungen abgegeben hat. Dies werde voraussichtlich im August 2010 erfolgen, sodass diese in den Präqualifizierungsverfahren direkt Anwendung finden. Für Leistungserbringer, die über eine kassenrechtliche Zulassung verfügten, galten die Voraussetzungen nach § 126 Abs. 2 bis zum 30. Juni 2010 als erfüllt. Der Ablauf dieser Frist berühre die Wirksamkeit zuvor geschlossener Verträge grundsätzlich nicht. „Da eine signifikante Anzahl an Präqualifizierungsverfahren bis Ende 2010 nicht abgeschlossen sein wird, sind beim Abschluss von neuen Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V oder im Falle von Einzelvereinbarungen nach § 127 Abs. 3 SGBV jeweils individuelle Eignungsprüfungen erforderlich“, so der Spitzenverband.
Sind der Krankenkasse die Leistungserbringer jedoch bekannt (z. B. aufgrund einer Zulassung nach § 126 SGB V a. F. oder einer Abgabeberechtigung) und haben sich diese Leistungserbringer in früheren Geschäftsbeziehungen als zuverlässig und leistungsfähig erwiesen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband, von der Anforderung einzelner Eignungsnachweise abzusehen, solange sich das PQ-Verfahren noch in der Aufbauphase befindet. Diese werde mindestens bis zum 1. Quartal 2011 andauern. Informationen sollten im Einzelnen nur gefordert werden, wenn der Leistungserbringer nicht bekannt ist oder sich die Gegebenheiten beim Leistungserbringermaßgeblich geändert haben.

Bestandsschutz für 3 Jahre

Sofern die fachlichen Anforderungen ausgeweitet wurden, habe der Spitzenverband eine Bestandsschutzregelung in die Empfehlungen aufgenommen, damit sich die Unternehmen auf die neuen Gegebenheiten einstellen können. Damit sollen Abweichungen zwischen den neuen und den bisherigen inhaltlichen Anforderungen überbrückt werden. Der Bestandsschutz läuft drei Jahre ab Inkrafttreten der neuen Empfehlungen nach § 126 Abs. 1. Er bezieht sich ausschließlich auf die fachlichen Voraussetzungen des fachlichen Leiters. Einbezogen in die Bestandsschutzregelung sind Leistungserbringer, die am 31.März 2007 über eine kassenrechtliche Zulassung gemäß § 126 SGB V oder eine später erteilte vergleichbare Abgabeberechtigung verfügten.
Obwohl noch nicht alle Modalitäten zum Präqualifizierungsverfahren geklärt seien (z. B. die konkreten Anforderungen an die Datenübermittlung), begrüße der Spitzenverband, wenn interessierte PQ-Stellen frühzeitig einen Antrag auf Benennung stellen. Die Antragsbearbeitung betrage nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen i. d. R. sechs Wochen. Der Spitzenverband appelliert an die Leistungserbringer: Da in der Anfangsphase eine „Antragsflut“ vonseiten der Leistungserbringer bei den PQ-Stellen zu erwarten sei, seien Fristüberschreitungen in dieser Zeit kaum zu vermeiden. Die Ergebnisse der PQ-Verfahrenwerden in ein Verzeichnis eingestellt, das der GKV-Spitzenverband erstellt und pflegt und den Krankenkassen zur Verfügung stellt. Eine Bekanntmachung des Verzeichnisses für die Öffentlichkeit erfolge wegen des Datenschutzes nicht.

Leistungserbringer im Beirat

Im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens wird ein Beirat gebildet, dem je sieben Vertreter des GKV-Spitzenverbandes und der Leistungserbringerorganisationen angehören. Zu seinen Aufgaben zählen u. a. die Klärung von Zweifelsfragen bei der Benennung von PQ-Stellen, die Lösung von Konflikten sowie die Weiterentwicklung des PQ-Verfahrens und der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 S. 3. Benannt wurden von Leistungserbringerseite: Frank Jüttner/Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, Zentralverband Orthopädieschuhtechnik und AGOS – Arbeitsgemeinschaft für Orthopädieschuhtechnik GbR; Daniela Piossek/Bundesverband Medizintechnologie e.V.; Dr. Axel Friehoff/Fachvereinigung Medizin Produkte e.V.; Dr. Rainer Schütze/ Bundesverband Elektronische Hilfsmittel, Bundesverband der Rehabilitationslehrer/-lehrerinnen für Blinde und Sehbehinderte e.V., Deutsche Blindenhundführerschulen, Deutsche Ocularistische Gesellschaft, Deutscher Bundesverband der Epithetiker e.V., Verband CPM-Therapie e.V.; Jan Wolter/Spectaris Deutscher Industrieverband für optische, medizinische und mechatronische Technologien e.V.; Dr. Tilmann Meys/DAV – Deutsche Apothekerverbände e.V.; Dr. Anne Dohle/Bundesinnung der Hörgeräteakustiker, ZentralverbandderAugenoptiker,BundesverbandderZweithaar-Einzelhändlerund zertifizierter Zweithaarpraxen e.V.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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