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24. Februar 2022
Sprechstundenbedarf
Lieferanten rechtlich gestärkt
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat klargestellt, dass Rabattverträge der Krankenkassen nach § 130a Abs. 8 SGB V mit einzelnen Sprechstundenbedarfslieferanten, gegebenenfalls nach einem Ausschreibungsverfahren, andere Lieferanten nicht von der Sprechstundenbedarfsversorgung ausschließen. Vielmehr können die Krankenkassen auf diesem Weg ausschließlich Vorgaben zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots machen.