Neue Regeln für Hilfsmittel- und Medizinprodukte-Branche
Bei der jüngsten Gesetzesänderung des europäischen Übereinkommens über den grenzüberschreitenden Transport von Gefahrgut (ADR/Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route) wurde u. a. eine erleichterte Kennzeichnung von kleinen Lithiumbatterien beschlossen.
Absender müssen ab sofort keine Telefonnummer mehr angeben. Stattdessen ist nur noch die Angabe der richtigen UN-Nummer unter dem Batteriepiktogramm notwendig (ADR-Teil 5 „Vorschriften für den Versand“, Abschnitt 5.2.1.9.2 „Kennzeichen für Lithiumbatterien“).
Großverpackungen erlaubt für Lithiumbatterien
Auch Großverpackungen für beschädigte Lithiumbatterien sind nun erlaubt, nachdem die Verpackungsanweisung LP906 das bislang untersagt hatte. Voraussetzung für das Bündeln mehrerer Lithiumbatterien in einer Großverpackung sind die Verwendungsanweisungen. Diese müssen angeben:
- wie viele Zellen oder Batterien,
- in welcher Konfiguration innerhalb des Versandstücks bzw.,
- welcher Gesamtenergiegehalt der Batterien maximal zugelassen sind.
Außerdem müssen die Abtrennungen und Schutzvorrichtungen zwischen den Batterien spezifiziert werden (neue Zusatzvorschrift in P911).
Gefährliche Güter in Maschinen oder Geräten
Neu für den Straßenverkehr ist eine Regelung, die für den See- und Luftverkehr schon immer Pflicht war: Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter, wie Schmierstoffe, giftige Gase, Lösungsmittel oder Treibstoffe enthalten, müssen für den Versand als Gefahrgut gekennzeichnet und entsprechend verpackt werden.
Das betrifft auch verbaute Komponenten wie einen Computer oder Steuerungselemente, die Lithiumbatterien enthalten könnten. Um im Einzelfall festzustellen, ob eine Gefahrguteinstufung besteht, hilft ein Blick in das Sicherheitsdatenblatt.
Zum Autor
Peter Bergfeld ist Geschäftsführer der auf den Transport von medizinischen Hilfsmitteln spezialisierten TCLOG Logistics GmbH mit Sitz in Norderstedt.
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