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28. Februar 2023
Redaktion
Präqualifizierungsbestätigung

Nach 5 Jahren verfällt die Gültigkeit

Auf die Dauer von fünf Jahren sind die Präqualifizierungsbestätigungen befristet. Innerhalb dieser Frist muss die Erfüllung der in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen neu nachgewiesen werden.




Sanduhr
foto: Nile/Pixabay

Gibt es bei den Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V Änderungen oder Erweiterungen, müssen präqualifizierte Leistungserbringer auf Verlangen entsprechend neue Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen. Werden diese Nachweise nicht vorgelegt, wird die erteilte Präqualifizierung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen.

Kommt es zu maßgeblichen Änderungen hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung eines Zertifikates vorgelegen haben, muss der präqualifizierte Leistungserbringer dies der Präqualifizierungsstelle (PQS) unverzüglich anzeigen. Der Leistungserbringer muss nachweisen, dass die Anforderungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V weiterhin erfüllt sind. Maßgebliche Änderungen liegen etwa vor

  • bei einem Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens,
  • bei einem Wechsel der Rechtsform,
  • bei einer Umfirmierung,
  • bei einem Wechsel der fachlichen Leitung bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person,
  • bei einem Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelversorgung erfolgt,
  • bei maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Eignungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V berühren und/oder bei Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst und/oder bei Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

Wann sind neue Nachweise nötig?

Neue Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V sind nur mit Blick auf die geänderten Verhältnisse erforderlich, sofern das Zertifikat über die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist.

Erteilte Zertifikate werden eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt werden und die Leistungserbringer die Defizite nicht innerhalb einer von der Präqualifizierungsstelle (PQS) vorgegebenen angemessenen Frist beheben und die dafür nötigen Nachweise vorlegen.

Kommt es zu anderen Unregelmäßigkeiten, beispielsweise wenn der Leistungserbringer seiner Anzeigepflicht über geänderte Gegebenheiten nicht nachkommt oder es sich herausstellt, dass er unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat, kann dies ebenfalls den partiellen oder vollständigen Entzug des Präqualifizierungszertifikates nach sich ziehen.

 

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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