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Der § 7 verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten, u.a. Medizinprodukte, Diagnostika, Hilfsmittel, Schutzausrüstung und Desinfektionsprodukte, dem BMG Auskunft über Bestände, Lagerorte, Produktion, Vertrieb und Preise zu erteilen. Die Hersteller und Vertreiber müssen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung dieser Produkte sicherstellen. Die Preise für die Produkte müssen sich an den Kosten der Bereitstellung orientieren. Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage dürfen nicht verlangt werden. Schlussendlich müssen die Firmen Vorkehrungen gegen Horten und gezielte Marktverknappung treffen. Die Verordnung ist unter dem Kurz-Link https://bit.ly/2W4mLpD abrufbar.Die nun veröffentlichte und in Kraft getretene Verordnung entschärft den ursprünglichen Referentenentwurf deutlich. Ursprünglich sollte das BMG das Recht erhalten, den Handel mit den angesprochenen Produkten einzuschränken oder zu verbieten und behördlich Preise festzusetzen.
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