Folgen Sie uns
13. April 2021
Redaktion

Immer mehr Krankenkassen zahlen Hygienepauschale

(MTD/aktualisiert 5.7.2021) Erste Krankenkassen bezahlen Leistungserbringern bereits eine Hygienepauschale – und immer mehr ziehen nach.
Foto: Klaus Hausmann/Pixabay
Foto: Klaus Hausmann / Pixabay

Nach KKH und DAK haben nun auch die Techniker Krankenkasse (TK), die Barmer und weitere Krankenkassen entsprechende Vereinbarungen bekanntgegeben.

Techniker Krankenkasse und Barmer

Bei der TK sei für die pauschale Vergütung kein Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zwischen TK und Leistungserbringern notwendig. Voraussetzung sei, dass ein Versicherter einer medizinisch notwendigen Hilfsmittelversorgung bedarf, „bei der eine körperliche Nähe unabdingbar ist“ (z. B. notwendige Anpassungen, bei denen die Mitwirkung der Versicherten erforderlich ist). Der Versicherte muss Zuhause, in einer Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus aufgesucht werden. Die Hygienepauschale kann ausschließlich in der Abrechnung zusammen mit der Hauptleistung geltend gemacht werden. Sie ist nicht genehmigungspflichtig und es ist kein Kostenvoranschlag erforderlich, muss aber bei der Berechnung der gesetzlichen Zuzahlung berücksichtigt werden. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März und vorerst bis zum 30. Juni. Weitere Details sowie eine FAQ-Liste zur „Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)“ sind abrufbar.
Bei der Barmer gelten die gleichen Pauschalsätze und Regelungen wie bei der TK. Allerdings weist die Barmer darauf hin, dass keine Notwendigkeit für einen allgemeinen pauschalierten „Hygienezuschlag“ für diejenigen Produkte besteht, die in den Betriebsräumen des Leistungserbringers oder per Versand abgegeben werden. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass kein direkter Kontakt von mehr als 15 Minuten bei weniger als 1,5 Meter Abstand zum Versicherten entstehe. Ein deutlich erhöhter Hygieneaufwand bestehe bei Versicherten, die Zuhause, in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern aufgesucht werden müssen. Die Regelung gilt ausschließlich für aufsuchende persönliche Kontakte, die ab dem 1.3.2021 erbracht wurden und endet automatisch am 30.6.2021.

AOK Bayern, HEK und AOK Baden-Württemberg

Auch die AOK Bayern und die Landesinnung Bayern für Orthopädietechnik haben eine Vereinbarung über eine Hygienepauschale getroffen, die zum 1. April in Kraft getreten ist. Wie die Landesinnung Bayern für Orthopädietechnik mitteilte, wurde nun die Vereinbarung zur pauschalen Vergütung der Mehraufwendungen für Hygienemaßnahmen zum 31. Juli 2021 verlängert.
In der ersten Aprilwoche ist auch die Hanseatische Krankenkasse (HEK) nachgezogen. Die Abrechnung von Hygienepauschalen aufgrund des erhöhten Aufwands im Kontext der Pandemie gilt vom 1. März bis 30. Juni 2021. Dafür sei es nötig, die Versicherten zu Hause, in Pflegeeinrichtungen oder in Kliniken aufsuchen zu müssen.
Ebenso bietet neuerdings die AOK Baden-Württemberg ihren Vertragspartnern in der Hilfsmittelversorgung – unter bestimmten Voraussetzungen – die Abrechnung einer Hygienepauschale an. Die Regelung gilt vom 15.4. bis zum 30.6.2021; maßgeblich ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels.

Stomaversorgung: HKK vereinbart genehmigungsfreie Abrechnung von Hygienepauschalen

Aufgrund des weiteren Andauerns der Corona-Pandemie hat die HKK eine Vereinbarung für die genehmigungsfreie Abrechnung von Hygienepauschalen im Rahmen der Versorgung mit Stomaartikeln mit einem Leistungserbringer ausgehandelt. Diese Vereinbarung soll, so die HKK gegenüber der MTD-Redaktion, „zeitnah“ und „aktiv“ auch jedem ihrer Vertragsteilnehmer aus dem Stomabereich angeboten werden.
Die Hygienepauschale kann für die Versorgung der Versicherten der HKK mit Stomaartikeln einmalig je Versichertem genehmigungsfrei abgerechnet werden, wenn der Leistungserbringer den Versicherten mindestens einen Kalendermonat mit Stomaartikeln versorgt hat. Die Hygienepauschale kann durch den Leistungserbringer nicht mehrfach je Versicherten abgerechnet werden. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und gilt für Leistungen aus dem Vertrag über die Versorgung mit Stomaartikeln rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es nicht. Ab 15. Juli (jedoch rückwirkend zum 1.1.2021) kann zudem eine Hygienepauschale für die PG 14 (CPAP), PG 12 (Tracheo) und PG 14 (Sauerstoff) eingereicht werden.

VVHC: Vereinbarungen mit Mobil Krankenkasse, AOK Sachen/Thüringen und AOK Plus

Der Verband Versorgungsqualität Homecare (VVHC) hat gleich mit mehreren Krankenkassen Vereinbarungen getroffen. Dazu gehört die Mobil Krankenkasse, bei der die Vereinbarung für alle Mitglieder des VVHC und deren Verbundgruppen gilt, die mit ihr einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben. Für die Bereiche Stomaartikel, ableitende Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur enteralen Ernährung und Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie wurde eine gesonderte Pauschale je Versicherten pro Kalendermonat definiert. Für die Infusionstherapie (parenterale Ernährung und Schmerztherapie) einigten sich beide Seiten auf eine einmalige Zahlung. Die Beträge gelten nicht für das reine Versand- oder Ladengeschäft, sondern sind an die in den Verträgen nach § 127 Abs. 1 SBG V definierten Service- und Dienstleistungsregelungen gekoppelt. Der Hygieneausgleich gilt rückwirkend ab 1. Januar 2021 und weiter für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Die Mobil Krankenkasse gewährt überdies auch weiteren Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich zeitlich befristet einen Zuschlag für den entsprechenden Hygieneaufwand. Ein deutlich erhöhter Hygieneaufwand liegt dann vor, wenn die Versicherten zu Hause, in Pflegeeinrichtungen oder in Krankenhäusern aufgesucht werden müssen. Die Regelung trat am 15. Mai 2021 in Kraft. Sie gilt ausschließlich für aufsuchende persönliche Kontakte, die seit dem 1. Mai 2021 erbracht wurden und endet am 30. August 2021. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es nicht. Die Mobil Krankenkasse wird vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist. Leistungserbringer, die die Regelung in Anspruch nehmen möchten, sollen eine E-Mail an Hilfsmittelvertraege@mobil-krankenkasse.de mit den teilnehmenden IKs senden.
Mit der AOK Plus Sachsen/Thüringen hat der VVHC eine Hygienepauschale im Bereich Stomaversorgung vereinbart. Grundlage dafür bildet eine Vereinbarung der Landesinnung Sachsen/Thüringen, die im Vorfeld Gespräche mit der AOK Plus geführt hat. „Aus diesem Vertrag zwischen der Landesinnung und der AOK haben wir den Bereich der Stomaversorgung adaptiert und eine eigene Vereinbarung getroffen“, so Norbert Bertram, Geschäftsführer des VVHC, gegenüber MTD-Instant. Die Vereinbarung trat am 1. Mai in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2021. Zudem befände man sich mit Blick auf den Abschluss weiterer entsprechender Vereinbarungen mit Krankenkassen auf der Zielgeraden, betonte Bertram.
Außerdem hat die AOK Plus Zusatzvereinbarungen mit dem Fachverband für Orthopädie- und Rehabilitationstechnik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Sachsen und Thüringen e. V. und den Landesinnungen für Orthopädie-Schuhtechnik Sachsen und Thüringen abgeschlossen. Diese sollen die erhöhten Aufwendungen der Leistungserbringer für die persönliche Schutzausrüstung ausgleichen. Wie die AOK Plus auf Anfrage der MTD-Redaktion ausführte, stellt sie damit „eine angemessene Beteiligung an den Kosten für die erhöhten Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie für die verschiedenen Versorgungsbereiche sicher“. Mit der „schnellen und unbürokratischen Lösung“ unterstütze man die Leistungserbringer in der Pandemie. Die Vertragspartner erhöhten temporär die Preise für ausgewählte, häufig angewendete Vertragspositionen in der Orthopädie- und Rehatechnik, Orthopädieschuhtechnik und im Homecare-Bereich, konkret in den Produktgruppen 05, 23, 29, 31 und 19/50. Die erhöhten Preise gelten unabhängig von der weiteren Entwicklung mindestens bis 31.12.2021.

IKK Classic verständigt sich mit VVHC und RehaVital auf Hygienepauschale

Der Verband Versorgungsqualität Homecare (VVHC) und die RehaVital haben als Erstzeichner der jeweilig betroffenen Verträge mit der IKK Classic Hygienepauschalen für den Homecare-Bereich vereinbart. Die Vereinbarungen umfasst die Bereiche Stoma (PG 29, LEGS: 1999204), Infusionstherapie (PG 03, LEGS: 1999183), enterale Ernährung (PG 03 LEGS: 1999120), ableitende Inkontinenz (PG 15, LEGS: 1999194) und Tracheostoma (PG 12 LEGS: 1999114). Gegenstand sind jeweils Pauschalen, die ausschließlich für Erstpauschalen (= Neukunden) abrechnungsfähig sind. Die Vereinbarungen gelten rückwirkend ab dem 1. April 2021 und sind zunächst bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die Pauschalen sind ausschließlich für die genannten LEGS der VVHC- bzw. RehaVital-Verträge gültig. Ende Juni hat der VVHC mitgeteilt, dass die IKK classic „sehr kurzfristig“ bestätigt habe, dass die mit dem Verband vereinbarten Hygienepauschalen bis zum 30. September 2021 verlängert werden. Dabei gelte die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 14 Tagen.

Novitas BKK mit zeitlich befristeten Hygienepauschalen

Für die Hilfsmittelversorgungen mit coronabedingtem Mehraufwand bietet seit Mitte Mai  die Novitas BKK eine befristetete Regelung für die Abrechnung von Hygienepauschalen an. Ein deutlich erhöhter Hygieneaufwand existiert nur bei Versorgungen, die im häuslichen Umfeld der Versicherten, in Pflegeheimen oder Krankenhäusern stattfinden müssen. In Abhängigkeit der jeweiligen Versorgungssituation (ohne bzw. mit nachgewiesener Corona-Infektion/begründetem Verdachtsfall) können zwei unterschiedliche hohe Hygienepauschalen je aufsuchendem persönlichen Kontakt direkt abgerechnet werden. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2021 in Kraft und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 30. Juni 2021. Die Novitas BKK wird vor Ablauf der Vereinbarung prüfen, ob eine Verlängerung notwendig ist.

Egroh und Cura-San verständigen sich mit Mobil Krankenkasse auf Hygienekosten-Ausgleich

In gemeinsamer Verhandlung haben sich auch Egroh und Cura-San mit der Mobil Krankenkasse, rückwirkend zum 1. April 2021, auf eine Zusatzvereinbarung nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB V über den Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der Corona-Pandemie verständigt. Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Mobil Krankenkasse bei Neuversorgungen in einer Vielzahl von Produktgruppen sowie bei umfangreichen Instandsetzungen im OT-Bereich zu einer Erstattung je verordnetem Hausbesuch. Egroh und Cura-San heben in diesem Zusammenhang positiv hervor, dass „somit erstmalig eine für die Leistungserbringer auch wirklich kostendeckende Hygienepauschale mit einer Krankenkasse vereinbart werden konnte“. Die Vereinbarung mit der Mobil Krankenkasse gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Trageweite infolge der Covid-19-Pandemie.

GHD vereinbart mit Knappschaft und SVLFG Pauschalen für Hygiene- und Schnelltest-Aufwand

Die Knappschaft Bochum und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben mit der GesundHeits GmbH Deutschland eine Vereinbarung in Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen über einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der Covid-19-Pandemie geschlossen. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass grundlegende Maßnahmen der Hygiene (Mundschutz, Einmalhandschuhe, Desinfektion) bereits über bestehende Verträge sichergestellt sind, es jedoch Fallkonstellationen gibt, die einen persönlichen Kontakt zum Versicherten zwingend erfordern und für die besondere Hygienemaßnahmen zu treffen sind. Für diese in der Vereinbarung geregelten Fallkonstellationen erfolgt ein finanzieller Ausgleich an die GHD in Form einer Pauschale für einen Covid-19-Schnelltest. Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft.

Hygienepauschalen bei SpectrumK

SpectrumK hat eine befristete Empfehlung zur Abrechnung von Hygienepauschalen veröffentlicht. Die Gewährung der Hygienepauschale gilt einheitlich für alle Hilfsmittelverträge von SpectrumK und rückwirkend zum 1. April 2021 und weiter für die Dauer der von der Bundesregierung ausgerufenen epidemischen Lage von nationaler Tragweite (aktuell gültiger Stichtag: 30. Juni 2021). Die Vergütung gliedert sich in zwei Hygienepauschalen. Hygienepauschale 1: 9900990006, Kennzeichen Hilfsmittel „00“ bei bestätigter Covid-19-Erkrankung des Versicherten oder seiner angeordneten Quarantäne. Hygienepauschale 2: 9900990007, Kennzeichen Hilfsmittel „00“ in allen anderen Fällen des zwingend notwendigen Hausbesuchs, bei dem ein direkter Kontakt entsteht, der die Dauer von 15 Minuten überschreitet, sowie ein Abstand von 1,5 m zum Versicherten nicht eingehalten werden kann. Der LEGS ist immer der LEGS der Hauptleistung. Gegenüber MTD-Instant hat SpectrumK betont, dass es jedoch in der Entscheidung der jeweiligen Krankenkasse liege, ob sie die abgebildete Hygienepauschale gegen sich gelten lassen wolle. „Alle beigetretenen Leistungserbringer/Verbände wurden/werden über die Teilnahme der Krankenkassen von SpectrumK informiert“, heißt es weiter.

Auch AOK Hessen, IKK Nord, AOK Nordost, AOK Nordwest sind dabei

Im Zuge der durch die Pandemie erforderlichen zusätzlichen Hygienemaßnahmen durch Leistungserbringer in der persönlichen Hilfsmittel-Versorgung bieten weitere Krankenkassen befristete Hygienepauschalen an. Die AOK Hessen hat die Regelungen zum befristeten Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für Leistungserbringer in der Hilfsmittelversorgung analog der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert. Auch die AOK Nordost bietet rückwirkend vom 1.4. bis 30.6. eine Hygienepauschale an. Die IKK Nord bietet Hygienepauschalen für den Reha- und den OT-Bereich; für die Medizintechnik wurde eine Pauschale angekündigt. Die AOK Nordwest zahlt ebenfalls rückwirkend zum 1. April eine Hygienepauschale.
Alle Angaben ohne Gewähr.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben