Grundlagen der Hilfsmittelversorgung
Wenn Versicherte keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel gemäß § 33 Abs. 1 SGB V haben, entsteht auch kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse. Die Krankenkassen versorgen nicht selbst mit Hilfsmitteln, sondern stellen über die Leistungserbringer den Sachleistungsanspruch der Versicherten sicher.
Genehmigungsvorbehalt
Voraussetzung für die Versorgung ist in der Regel die Genehmigung durch die Krankenkasse („Genehmigungsvorbehalt“). Die Versorgung kann erst erfolgen, wenn die Genehmigung erteilt wurde. Ausnahmen hiervon sind in den Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geregelt, z. B. durch Genehmigungsfreigrenzen.
Verwaltungsverfahren
Einer Genehmigung oder auch Ablehnung geht ein Verwaltungsverfahren voraus. Ein solches beginnt mit dem formlosen Antrag der Versicherten. Praktisch läuft ein Antragsverfahren so ab, dass die Leistungserbringer die ärztliche Verordnung zusammen mit dem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse einreichen.
Amtsermittlungsgrundsatz
Das Verwaltungsverfahren ist vom Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X geprägt. Danach sind die Krankenkassen zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Hierzu gehört auch die Feststellung aller bedeutsamen und insbesondere auch für die Versicherten günstigen Umstände.
Die Amtsermittlungspflichten können mit Mitwirkungspflichten der Versicherten einhergehen, die wir in einem späteren Beitrag noch separat erläutern werden.