Erhöhung wurde verlängert
Im Rahmen der Verabschiedung des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) wurde auch die Geltungsdauer der derzeit von 40 auf 60 Euro erhöhten Pflegehilfsmittelpauschale über den 30. September 2020 hinaus bis Jahresende verlängert.
Die Anhebung des gesetzlich in § 40 Abs. 2 SGB XI geregelten Höchstbetrags für die Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel durch die Pflegekassen auf 60 Euro ist vor Monaten auf Basis einer Rechtsverordnung (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – Covid-19-VSt-SchutzV) erfolgt. Diese Regelung ist gemäß § 4 Satz 3 der Covid-19-VSt-SchutzV vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite so lange anzuwenden, wie § 150 SGB XI auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 des SGB XI gilt. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist bisher nicht aufgehoben worden.
In § 150 Abs. 6 SGB XI ist bislang ein Geltungszeitraum der in diesem Paragraphen getroffenen Sonderregelungen bis zum 30. September 2020 vorgesehen. Die Geltungsdauer dieser Regelungen wurde nun durch das KHZG bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Da die Regelung zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in § 4 der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer auf § 150 SGB XI verweist, gilt aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes auch die in dieser Verordnung geregelte Anhebung des maximalen Kostenübernahmebetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 60 Euro monatlich bis zum 31. Dezember 2020 weiter. Dies wurde vom Gesundheitsministerium bestätigt.