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Präambel
In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass Leistungserbringer zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln eine fachlich-berufliche Befähigung haben und über eine fachgerechte räumliche sowie sachliche Ausstattung verfügen müssen. Es wird darauf verwiesen, dass die Kassen vor Vertragsabschluss mit einem Leistungserbringer die Einhaltung der notwendigen Anforderungen überprüfen müssen. Eine solche Einzelfallprüfung kann aber entfallen, wenn der Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren durchlaufen hat, das von allen Kassen anzuerkennen ist.
Erfüllung der Anforderungen
Festgelegt ist ein fachlicher, organisatorischer und sachlicher Kriterienkatalog. Dieser enthält auch vorzulegende Nachweise. Falls ein Unternehmen diese Nachweise aus einem stichhaltigen Grund nicht beibringen kann, so kann dies auch durch andere, von der Prüfstelle als ausreichend anzuerkennende Nachweise geschehen. Ausländische Leistungserbringer haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes einzureichen. Die Erfüllung der Anforderungen und deren Nachweise sind für jede Betriebsstätte erforderlich, in der die Leistungserbringung erfolgt, also auch für Filialbetriebe oder Tochterunternehmen. Auch zur Leistungserbringung eingeschaltete Subunternehmen, Handelsvertreter oder andere Dritte müssen den Anforderungskriterien gerecht werden. Die Nachweise hat der Hauptauftragnehmer zu erbringen. Den persönlichen Anforderungen muss der fachliche Leiter eines Leistungserbringers gerecht werden.
Nicht erfasste Bereiche
Noch nicht in einem Kriterienkatalog erfasst sind bislang Anforderungen an die Fortbildung. Dies gilt auch für die Blindenhundversorgung, für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung, Regelungen zu QM-Systemen und die fachlichen Anforderungen an die an der Versorgung beteiligten Mitarbeiter. Bis es zu diesen Bereichen Empfehlungen gibt, können dies die Kassen durch individuelle Vereinbarungen mit den Leistungserbringern regeln.
Bestandsschutzregelungen für fachliche Anforderungen
Da die Empfehlungen zu den fachlichen Anforderungen an den fachlichen Leiter von den bisherigen Regelungen abweichen, gibt es Bestandsschutzregelungen. Diese gelten für Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über eine kassenrechtliche Zulassung oder die im Folgenden erteilten vergleichbaren Abgabeberechtigungen für mindestens eine Kassenart verfügten. Der Bestandsschutz ist auf das Leistungsspektrum beschränkt, für das eine Zulassung bestand. Wenn eine Zulassung oder Abgabeberechtigung für alle Kassenarten existierte, dann entfällt auch die ansonsten zwingende Prüfung der fachlichen Voraussetzung durch die Präqualifizierungsstelle. Dieser Bestandsschutz ist befristet auf drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Empfehlungen. Zur Aufrechterhaltung der Präqualifizierung ist bis zum Ablauf des Bestandsschutzes das vollständige Präqualifizierungsverfahren zu absolvieren.
Vertriebswege
Sofern Geschäftslokale zwingend vorgeschrieben sind, ist dies im Kriterienkatalog für die sachlichen Anforderungen durch Kreuze gekennzeichnet. Kreuze in Klammern zeigen, dass verschiedene Vertriebswege in Betracht kommen können, auch eine Vor-Ort-Versorgung. Dann sind allerdings die zeitnahe Versorgung vor Ort sicherzustellen, ein transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl vor Ort vorzuhalten und die Beratung und Einweisung zu gewährleisten. Bei Versorgungen im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges sind die Anforderungen vom nichtärztlichen und ärztlichen Leistungserbringer gemeinsam zu erfüllen. Dies muss in den Verträgen festgehalten werden. Eine Präqualifizierung kann hierfür nicht erfolgen.
Versorgungsbereiche
Die Leistungserbringer können die Anforderungen für einen oder mehrere Versorgungsbereiche erfüllen. Die Präqualifizierungsbestätigung kann entsprechend separat ausgestellt werden. Hinsichtlich der produktmäßigen Anforderungen sind Zubehör, Ausstattungsdetails usw. wie das Basisprodukt zu behandeln.
Betriebsbegehungen
In einzelnen Versorgungsbereichen sind für Neubetriebe oder bei Bezug neuer Räumlichkeiten Betriebsbegehungen mit Inventarprüfungen notwendig. Diese Begehung muss von einer fachkundigen Person mit Berufserfahrung erfolgen. Diese Person muss immer auf dem neuesten Erkenntnisstand zur jeweilig relevanten Hilfsmittelversorgung sein und hat ein Begehungsprotokoll zu fertigen.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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