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Präambel
In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass Leistungserbringer zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln eine fachlich-berufliche Befähigung haben und über eine fachgerechte räumliche sowie sachliche Ausstattung verfügen müssen. Es wird darauf verwiesen, dass die Kassen vor Vertragsabschluss mit einem Leistungserbringer die Einhaltung der notwendigen Anforderungen überprüfen müssen. Eine solche Einzelfallprüfung kann aber entfallen, wenn der Leistungserbringer ein Präqualifizierungsverfahren durchlaufen hat, das von allen Kassen anzuerkennen ist.
Erfüllung der Anforderungen
Festgelegt ist ein fachlicher, organisatorischer und sachlicher Kriterienkatalog. Dieser enthält auch vorzulegende Nachweise. Falls ein Unternehmen diese Nachweise aus einem stichhaltigen Grund nicht beibringen kann, so kann dies auch durch andere, von der Prüfstelle als ausreichend anzuerkennende Nachweise geschehen. Ausländische Leistungserbringer haben gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes einzureichen. Die Erfüllung der Anforderungen und deren Nachweise sind für jede Betriebsstätte erforderlich, in der die Leistungserbringung erfolgt, also auch für Filialbetriebe oder Tochterunternehmen. Auch zur Leistungserbringung eingeschaltete Subunternehmen, Handelsvertreter oder andere Dritte müssen den Anforderungskriterien gerecht werden. Die Nachweise hat der Hauptauftragnehmer zu erbringen. Den persönlichen Anforderungen muss der fachliche Leiter eines Leistungserbringers gerecht werden.
Nicht erfasste Bereiche
Noch nicht in einem Kriterienkatalog erfasst sind bislang Anforderungen an die Fortbildung. Dies gilt auch für die Blindenhundversorgung, für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung, Regelungen zu QM-Systemen und die fachlichen Anforderungen an die an der Versorgung beteiligten Mitarbeiter. Bis es zu diesen Bereichen Empfehlungen gibt, können dies die Kassen durch individuelle Vereinbarungen mit den Leistungserbringern regeln.
Bestandsschutzregelungen für fachliche Anforderungen
Da die Empfehlungen zu den fachlichen Anforderungen an den fachlichen Leiter von den bisherigen Regelungen abweichen, gibt es Bestandsschutzregelungen. Diese gelten für Leistungserbringer, die am 31. März 2007 über eine k