Folgen Sie uns
Foto: Markus Winkler/Pixabay

Foto: Markus Winkler/Pixabay

Die Empfehlungen (Stand 14.1.2021) sind in Abstimmung mit den Kassenartenvertretern seit 15. Januar in Kraft. Darunter fallen die bislang schon geltenden Regelungen mit Blick auf folgende Punkte: 1) Kontaktreduzierung bei der Versorgung (z. B. Versand der Hilfsmittel; Beratung bzw. Hinweise zur Einweisung telefonisch, per E-Mail, Video; Verzicht auf Lagerbegehung); 2) Administrative Prozesse (u. a. Verzicht auf Unterschriften durch Versicherte bei Versorgungen); 3) Fristen (z. B. keine Vertragsstrafen bei nicht eingehaltenen Lieferfristen); 4) Ärztliche Verordnung (z. B. Beginn der Erstversorgung durch Leistungserbringer ohne vertragsärztliche Verordnung); 5) Abrechnung (z. B. Aussetzung vertraglich vereinbarter Fristen, in denen eine Abrechnung spätestens einzureichen ist). Zugleich verweist der GKV-Spitzenverband in den Empfehlungen auf den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 30. Oktober 2020, der die Sonderregelungen des § 11a Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie für das gesamte Bundesgebiet vorerst bis zum 31. Januar 2021 für gültig erklärt.
© MTD-Verlag 2021, Foto: Markus Winkler/Pixabay

Ihnen hat dieser Artikel gefallen? Dann lernen Sie den wöchentlich erscheinenden Branchen-Informationsdienst „MTD-Instant“ noch besser kennen. Bestellen Sie Ihr Ihr Test-Abonnement hier

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben