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Die Inhalte des neuen Vergaberechts waren Gegenstand eines ZMT-Seminars Ende 2016 in Köln.
Öffentliche Auftraggeber
Zur öffentlichen Hand zählen auch die öffentlichen Krankenhausträger, ein-schließlich Universitätskliniken, Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft sowie berufsgenossenschaftlichen Kliniken – und nicht zuletzt die für sie be-schaffenden Einkaufsgemeinschaften. Dieser „Markt“ folgt einem grundlegend anderen Regelwerk. Die Spielräume der Beschaffer sind weitaus enger, ihre Mög-lichkeiten, willkürlich Druck auf Lieferanten aufzubauen, sind es ebenfalls. Verstöße werden auf beiden Seiten zunehmend härter sanktioniert werden. Verantwortliche bei öffentlichen Auftraggebern setzen sich bei Absprachen und Direktvergaben bereits jetzt dem Risiko einer Strafbarkeit nach § 266 StGB aus, neben den klassischen Korruptions­delikten.
Drei Grundmaximen
Für Bieter gelten drei Maximen. Erstens: Die Abgabe eines wertungsfähigen An-gebots darf nicht vom Zufall abhängen. Zweitens: Man sollte wissen, wo man sich im Vergabeverfahren befindet. Und drittens: Es sollte angestrebt werden, das verfügbare Instrumentarium auch taktisch und strategisch nutzen zu können.
Neues GWB-Vergaberecht
Neu gefasst ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es regelt im neu gefassten 4. Teil zu­nächst die verschiedenen öffentli