Ausnahmeregelungen für „absorbierende Hygieneprodukte“
Der Verband hatte sich bereits im April in einer Stellungnahme entsprechend positioniert, „aufsaugende Inkontinenzprodukte“ aufgrund ihrer medizinischen Zweckbestimmung von Hygieneprodukten abzugrenzen. Den entsprechenden Beschluss (Establishing the EU Ecolabel criteria for absorbent hygiene products and for reusable menstrual cups) hat die EU-Kommission am 14. September gefasst.
Definition von saugfähigen Hygieneprodukten
In mehreren Artikeln werden die aktuellen Anforderungen fixiert. Artikel 1 definiert, was unter „saugfähigen Hygieneprodukten“ zu verstehen ist. Darunter fallen demnach alle Artikel, deren Funktion darin besteht, menschliche Flüssigkeiten wie Urin, Kot, Schweiß, Menstruationsflüssigkeit oder Milch aufzunehmen und zurückzuhalten, mit Ausnahme von Textilprodukten.
Die Produktgruppe „saugfähige Hygieneprodukte“ umfasst keine Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 fallen.
Artikel 3 schreibt fest, dass einem Produkt das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für die Produktgruppe „saugfähige Hygieneprodukte“ verliehen werden kann, wenn es unter die Definition dieser Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses fällt und den jeweiligen Kriterien und den damit verbundenen Bewertungs- und Überprüfungsanforderungen entspricht, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind.
Laut Artikel 4 gelten die EU-Umweltzeichenkriterien für die Produktgruppe „saugfähige Hygieneprodukte“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen bis 31. Dezember 2029.
Artikel 7 geht auf die Bewertung zur Erfüllung der nötigen Kriterien ein, die der Erteilung des EU-Umweltzeichens vorausgehen. Rechtmäßig vergebene EU-Umweltzeichenlizenzen können ab Datum der Anwendung des aktuellen Beschlusses der EU-Kommission 12 Monate genutzt werden.
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