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8. Februar 2024
Redaktion
"Apothekenübliche Hilfsmittel"

17 Produktgruppen wohl betroffen

Hinsichtlich des Wegfalls des Präqualifizierungsverfahrens bei apothekenüblichen Hilfsmitteln hatten sich am 19. Januar der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband in Verhandlungen auf einen künftigen Status quo verständigt (wir berichteten). Bis dato steht die Zustimmung der Gremien beider Verbände zum Verhandlungsergebnis allerdings offiziell noch aus. Dennoch sind nun weitere Informationen durchgesickert.
Offizin,
Foto: moakets/Pixabay

Wie „Apotheke Adhoc“ mitteilte, soll für insgesamt 17 Produktgruppen „in Gänze bzw. anteilig“ – die so genannten „apothekenüblichen Hilfsmittel“ – die Präqualifizierung für Apotheken wegfallen. Darunter fallen laut „Apotheke Adhoc“:

  • PG 01 Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u. a,
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u.a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme)
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 51 PflegehilfsmittelPG 54 Pflegehilfsmittel
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG.25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u. a, Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u.a. Spritzen, Pens, Messgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 99 sonstige Produkte (u.a. Läuse- und Nissenkämme)

 

Verfassungsklage angekündigt

Im Dezember hatte die Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG aus Hamburg (Sonderausgabe MTD-Instant KW 50, 2023) Verfassungsbeschwerde gegen die Ungleichbehandlung der Hilfsmittel-Leistungserbringer angekündigt.

Wie Stolle gegenüber MTD-Instant erklärte, könne die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn der GKV-Spitzenverband den Katalog der „apothekenüblichen Hilfsmittel“ veröffentlicht habe und Apotheken ohne eine entsprechende Präqualifizierung die dort gelisteten Hilfsmittel abgeben könnten, während dies dem Sanitätshaus verwehrt bleibe. Erst dann sei „der Grundrechtsverstoß gegenwärtig und damit auch die Erfordernis an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erfüllt“.
Lesetipp: In der Februar-Ausgabe von MTD Medizintechnischer Dialog berichten wir branchenexklusiv über die Hinter- und Beweggründe zur angekündigten Verfassungsbeschwerde von Stolle Sanitätshaus.

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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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