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6. März 2024
Redaktion
GKV-Spitzenverband

17. Fortschreibung der Empfehlungen

Der GKV-Spitzenverband hat die 17. Fortschreibung der Empfehlungen veröffentlicht. Sie enthält Änderungen, die u. a. durch die Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses und die Einführung apothekenüblicher Hilfsmittel notwendig geworden sind.
GKV-Spitzenverband
Grafik: GKV Spitzenverband
Die Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses und die Einführung apothekenüblicher Hilfsmittel erforderten mehrere Änderungen.

Gegenstand der 17. Fortschreibung der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind zum einen Aktualisierungen in Versorgungsbereichen infolge von Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V.

So wurden Umgruppierungen von Produktarten der Produktgruppen 03 „Applikationshilfen“ und 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“ des Hilfsmittelverzeichnisses in die neu geschaffene Produktgruppe 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ im Kriterienkatalog der Empfehlungen nachvollzogen. Auch wurden die Hausnotrufsysteme einem eigenen Versorgungsbereich zugeordnet.

Apothekenübliche Hilfsmittel

Um die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gemäß § 126 Abs. 1b SGB V geschlossene Vereinbarung über die Bestimmung von nicht mehr dem Präqualifizierungserfordernis unterliegenden apothekenüblichen Hilfsmitteln umzusetzen, mussten einige Versorgungsbereiche weiter untergliedert werden; ansonsten hätten diese sowohl apothekenübliche als auch nicht apothekenübliche Hilfsmittel enthalten.

Deshalb wurden die neuen Versorgungsbereiche 05F „Bandagen, konfektioniert“, 10C „Gehhilfen“, 19D „Pflegehilfsmittel“ sowie 23I „Orthesen, konfektioniert“ geschaffen. Sie enthalten ausschließlich Hilfsmittel, die gemäß der vorgenannten Vereinbarung als apothekenüblich gelten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sind mit dieser Fortschreibung Nachweise der Erfüllung allgemeiner und organisatorischer Eignungsanforderungen entfallen.

Weiterhin wurde die Übergangsfrist für die Weiterbildungsverpflichtung für Blindenführhund-Schulen einmalig um ein Jahr verlängert. Darüber hinaus wurden Ergänzungen und Änderungen in den fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen sowie redaktionelle Anpassungen in einigen Versorgungsbereichen durchgeführt (s. a. Änderungen und Begründungen sowie Kriterienkatalog).

Die 17. Fortschreibung tritt am 15.05.2024 in Kraft. Abweichend davon ist die Verlängerung der Übergangsfrist für Blindenführhund-Schulen bereits am 27. Februar in Kraft getreten.

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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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