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12. Dezember 2023
Redaktion
Übergangsfrist ermöglicht weiterhin Verordnung

Sonstige Wund-Produkte bis Dezember 2024

Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind unverändert bis 2. Dezember 2024 in der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, so ein Hinweis des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed). Durch die gesetzlich verlängerte Übergangsfrist ändere sich bis dahin nichts in der Verordnungspraxis. Für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ sind erst ab Dezember 2024 für die Erstattung durch die GKV gesonderte Nutzennachweise beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erforderlich.
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Foto: BVMed
Schmerzfreier Verbandwechsel bei einer nässenden, traumatischen Wunde mit einer hydroaktiven Schaumstoffwundauflage.

Der BVMed weist darauf hin, dass dies auch für rund 400 Hydrogel-Produkte gilt: Diese „nicht formstabilen Zubereitungen“ wurden im Juni 2023 vom G-BA den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zugeordnet. Dazu gehören „halbfeste bis flüssige“ Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen.

Noch keine Kriterien für Nutzennachweise

Bislang hat der G-BA keine auf die Wundverbände angepassten Evidenzkriterien für die erstattungsrelevanten Nutzennachweise definiert. Es fehle noch die Genehmigung des Bundesgesundheitsministeriums bezüglich des gesetzlich eingeführten Beratungsrechts beim G-BA. Das Beratungsrecht war im Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) geschaffen worden, mit dem auch die Übergangsregelung nochmals verlängert wurde.

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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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