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24. Juni 2020
Redaktion

Regelungen für Medizinprodukte- und Hilfsmittel-Branche

(MTD/24.6.2020) Die auf befristete Mehrwertsteuerabsenkung bedeutet einen enormen bürokratischen und finanziellen bzw. Ressourcen-Aufwand für Medizintechnikunternehmen sowie die Hilfsmittelleistungserbringer.
Foto: Zauberhut / Fotolia

Die Interessengemeinschaft Hilfsmittelversorgung (IGHV) begrüßt grundsätzlich zwar die vorübergehende Mehrwertsteuersenkung aus volkswirtschaftlicher, gesamtwirtschaftlicher und Verbrauchersicht von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent. Dies gilt für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Allerdings müssten sämtliche Verträge und insbesondere die ERP-Systeme vorübergehend angepasst werden. In einem Schreiben an den GKV-Spitzenverband vom 15. Juni verknüpft die IGHV diese grundsätzliche Einschätzung mit der Bitte, eine einheitliche Lösung zu finden, um den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Die IGHV begrüßt, dass der GKV-Spitzenverband mit den Krankenkassen gemeinsame Empfehlungen zur Umsetzung der zeitlich begrenzten Mehrwertsteuer-Änderung im Hilfsmittelbereich erstelle. Er unterbreitet dem GKV-Spitzenverband diverse Vorschläge für eine handhabbare Umsetzung der neuen Anforderungen und bittet darum, diese bei der Erstellung zu berücksichtigen. Im Mittelpunkt stehen dabei zum Gebrauch bestimmte Hilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Kurzlink zum IGHV-Schreiben: https://bit.ly/30OVD1J

Abgabedatum der Leistung ist maßgeblich

Mit Blick auf die Hilfsmittelversorgung verwies die Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik und Fachverband für Orthopädie-Technik und Sanitätsfachhandel e.V. darauf, dass für den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz das Abgabedatum der Leistung maßgeblich ist. Mit der AOK Bayern habe man abgestimmt, dass eine maschinelle Korrektur oder eine Korrektur der Genehmigung bei bereits genehmigten Fällen nicht notwendig ist. Wenn die Versorgung im Juni mit 19 Prozent genehmigt, aber erst im Juli mit dem dann geltenden Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent abgegeben werde, könne die Abrechnung auch problemlos mit 16 Prozent erfolgen. Die AOK Bayern hat laut Landesinnung ihre EDV entsprechend umgestellt, sodass es keine Probleme und auch keinen Mehraufwand geben sollte. Gleiches gelte auch für Versorgungen, bei denen der von sieben auf fünf Prozent reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt. Buchungen im MIP-System seien bei der Anwendung des geänderten Mehrwertsteuersatzes nicht betroffen, da hier ausschließlich Nettopreise hinterlegt sind. Bei noch im Juni abgerechneten Leistungen, bei denen im Nachgang im Juli eine Abrechnungskürzung bzw. Absetzung folgt sowie nach erfolgtem Widerspruch oder Heilung eine erneute Abrechnung erfolgen kann, müsse die Abrechnung erneut mit dem alten Mehrwertsteuersatz auf Grundlage der ersten Rechnung erfolgen. Steuerrechtlich sei das Datum der Leistungserbringung maßgeblich, das sich ja in diesen Fällen nicht geändert hat, so die Landesinnung.