Gele, Emulsionen & Co. sind keine Verbandmittel
Damit hat der G-BA erstmals ein Beispiel für eine Produktgruppe benannt, deren Vertreter keine Verbandmittel sind, sondern zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zählen. Sie können nach Willen des Gesetzgebers ab Dezember 2023 nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat. Anträge zu konkreten Produkten prüfe der G-BA innerhalb von 90 Tagen.
Hintergrund waren entsprechende Nachfragen. So drängten laut G-BA relativ teure arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele seit geraumer Zeit unter dem Label von Verbandmitteln auf den Markt.
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