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22. Juni 2023
Redaktion
Der G-BA hat entschieden

Gele, Emulsionen & Co. sind keine Verbandmittel

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass halbfeste bis flüssige, also „nicht formstabile“ Zubereitungen zur Wundbehandlung keine Verbandmittel sind, da Gelen, Lösungen oder Emulsionen die Haupteigenschaften von Verbandmitteln fehlen, eine Wunde abzudecken und/oder Wundflüssigkeit aufzusaugen.
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Foto: Svea Pietschmann/G-BA
Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung können beim G-BA Anträge zur Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V stellen. Über die Anträge entscheidet der G-BA innerhalb von 90 Tagen.

Damit hat der G-BA erstmals ein Beispiel für eine Produktgruppe benannt, deren Vertreter keine Verbandmittel sind, sondern zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung zählen. Sie können nach Willen des Gesetzgebers ab Dezember 2023 nur noch dann verordnet werden, wenn der G-BA im Einzelfall den medizinischen Nutzen auf Antrag von Herstellern positiv bewertet hat. Anträge zu konkreten Produkten prüfe der G-BA innerhalb von 90 Tagen.

Hintergrund waren entsprechende Nachfragen. So drängten laut G-BA relativ teure arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie z. B. Gele, Emulsionen oder Hydrogele seit geraumer Zeit unter dem Label von Verbandmitteln auf den Markt.

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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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