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4. Oktober 2022
Redaktion
Tätigkeitsbericht 2021

BAS gibt Krankenkassen Nachhilfeunterricht

Auch in seinem jüngsten „Tätigkeitsbericht 2021“ befasst sich das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Hilfsmittelbereich. Vor allem mit Blick auf die Krankenkassen wählt das BAS kritische Worte, was die Qualität, den wohnortnahen Zugang und die Transparenz der Versorgungsangebote betrifft: „Das Gesamtergebnis fällt nicht zufriedenstellend aus, die vom Gesetzgeber gesetzten Ziele werden leider verfehlt.“ Das BAS plant, seine gewonnenen Erkenntnisse in einem Sonderbericht zu veröffentlichen.

Grundlage der Prüfung waren die von den Krankenkassen übermittelten Daten zu ihren Vertragspartnern in Bezug auf sämtliche Produktgruppen und -arten sowie eine Auswertung der Internetauftritte der Krankenkassen.

 

Zu wenig Hilfsmittelverträge

Nach Auswertung der gelieferten Daten zieht das BAS den Schluss, dass die Krankenkassen generell über zu wenige Hilfsmittelverträge verfügen. Die Ausprägung variiere von Krankenkasse zu Krankenkasse. Laut Bericht habe der aufsichtsrechtliche Dialog mit den Krankenkassen aber schon bewirkt, dass diese über Arbeitsgemeinschaften weitere Hilfsmittelverträge abgeschlossen haben.

Zudem scheinen viele Krankenkassen mit dem sich aus dem HHVG ergebenden Auftrag zur Sicherstellung einer flächendeckenden bundesweiten Hilfsmittelversorgung durch Abschluss von Verträgen „überfordert zu sein“. Es bestehen insoweit erhebliche Zweifel, folgert das BAS, ob die Krankenkassen die gesetzlichen Zielvorgaben perspektivisch erreichen können. Aus Sicht des BAS hat sich das neue wettbewerbsorientierte Vertragsmodell daher nicht bewährt.

Mangelnde Transparenz

Auch in puncto erforderlicher Transparenz über die vorhandenen Versorgungsangebote hapert es noch. Bisher informiere keine einzige Krankenkasse über die wesentlichen Vertragsinhalte. Die Mehrzahl der Krankenkassen biete über ihre Webseiten eine Vertragspartnersuche an, die aber nicht immer vollständig sei.

Aufgrund von Prüfergebnissen kommt das BAS zum dem Schluss, dass den „Krankenkassen mitunter der nötige Überblick über die für sie geltenden und von ihnen selbst, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften geschlossenen Verträge fehlte“. So sei keine der geprüften Kassen in der Lage gewesen, für jede im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Hilfsmittelproduktarten erforder­liche Vertragsbeziehungen mit den Leistungserbringern vorzuweisen.

Defizite bei Qualitätskontrolle

Über den reinen Vertragsschluss hinaus trage die Krankenkasse die Verantwortung dafür, dass vertragliche sowie gesetzliche Pflichten auch eingehalten werden. Zur Sicherung der Qualität der Hilfsmittelversorgung hält der Gesetzgeber sog. Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen für unverzichtbar.

Vom Prüfdienst eingesehene Verträge enthielten häufig nicht alle elementaren Bestandteile. Es fehlten z. B. Regelungen zu Versorgungen, für die von Versicherten keine Mehrkosten zu zahlen sind. Zudem bestehe Handlungsbedarf mit Blick auf die Qualitätskontrolle der Hilfsmittelversorgung. Dort, wo Regelungen vorgesehen waren, fehlte es an der Installation einer systematischen Überprüfung. Ausschließlich anlassbezogene, etwa durch Versichertenbeschwerden angestoßene, Supervisionen seien nicht ausreichend.

Digitale Fehlschüsse

Mit Blick auf das Thema „Digitalisierung“ schließlich verweist der Tätigkeitsbericht auf einen interessanten Fall. So wurde im Rahmen eines an das BAS herangetragenen Pilotprojektes die vertragsärztliche elektronische Verordnung von Hilfsmitteln getestet, bei der der Versicherte sein Leistungserbringerwahlrecht auf die Krankenkasse überträgt, die Hilfsmittelversorgung elektronisch angestoßen und auf einen schriftlichen Leistungsbescheid verzichtet wird.

Das BAS sieht hierin einen Verstoß gegen die Wahlfreiheit des Versicherten unter den Leistungserbringern, eine rechtswidrige Steuerung der Krankenkasse zu bestimmten Leistungserbringern und einen Verstoß gegen verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften. Versicherte können nach dem Willen des Gesetzgebers, argumentiert das BAS, alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind: „Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen.“

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Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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